Das Adhäsionsverfahren
Wir sprechen hier vom „Zivilverfahren im Strafverfahren“.
Eine Geschädigte Person kann einen zivilen Anspruch aus einer rechtswidrigen Straftat geltend machen. Dabei darf der Anspruch nicht anderweit gerichtlich anhängig sein (§ 403 S. 1 StPO). Der Adhäsionsantrag kann dabei schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten eingereicht werden. Man darf den Antrag sogar bis zum Beginn der Plädoyers stellen (§ 404 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Umfang des Antrages ist dabei weniger als eine Klageschrift beim Zivilgericht. Sollte der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt werden, so muss er zugestellt werden (§ 404 Abs. 1 S. 3 StPO). Dabei erreicht der Antrag durch die Zustellung Rechtshängigkeit (§ 404 Abs. 2 S. 1 StPO).
Aufgaben der Geschäftsstelle:
Wenn der Adhäsionsantrag eingeht, wird die Zuständigkeit geprüft und der Antrag wird präsentiert. Danach muss im System die Rollenbezeichnung ergänzt werden. Der Angeschuldigte wird zum Adhäsionsbeklagten, der Antragssteller zum Adhäsionskläger. Danach wird die Akte dem Richter vorgelegt.
Ausnahme ist das Strafbefehlsverfahren. Da über den Anspruch nur mündlich entschieden werden kann und das Strafbefehlsverfahren ein schriftliches Verfahren ist, lauten die Arbeitsschritte wie folgt: Zuständigkeit prüfen, präsentieren, z. d. A.
Info: Gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren ausgeschlossen!
Welche Vorteile habe ich von einem Adhäsionsverfahren?
1. Streitwertunabhängigkeit (anders als im Zivil)
2. Kein Anwaltszwang
3. Keine Vorschusskosten
4. „Zweite Chance“ = Sollte der Anspruch abgelehnt werden oder es wird nur über einen Teil des Anspruches entschieden, entfällt der rechtliche Anspruch nicht. Das bedeutet, dass der Kläger über den nicht entschiedenen Anspruch immer noch Klage vor dem Zivilgericht erheben kann.
Welche Entscheidungen können im Adhäsionsverfahren ergehen?
Prinzipiell gibt es drei Zivilentscheidungen und eine Strafrechtliche Entscheidung. Es könnte zu einem Vergleich (§ 405 StPO) kommen, der Anspruch kann anerkannt werden (§ 406 Abs. 2 StPO) oder einem streitigen Urteil (§ 406 Abs. 1 S. 1 StPO). Für diese Entscheidungen gelten auch die entsprechenden Rechtsmittel aus der ZPO und die dazugehörige Frist.
Die strafrechtliche Entscheidung ist das Absehen einer Entscheidung (§ 406 Abs. 5 StPO). Hier gilt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung oder Verkündung, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurde. Ansonsten steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu. (§ 406a Abs. 1 StPO)
Wichtige Aufgaben der Geschäftsstelle:
Da hier ein Ziviles Urteil im Strafurteil ergeht, kann der Adhäsionskläger jederzeit die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen. Sofern dies geschieht, muss das Zivilurteil (ohne den Strafrechtlichen Teil) zugestellt werden. Für die Klausel Erteilung ist der UdG zuständig (manchmal machen dies auch die Rechtspfleger). Danach muss der UdG die Vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag herstellen.