Haft in eigener Sache:
Die Abteilung A erlässt einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Mit diesem ist Untersuchungshaftbefehl erlassen. Wenn der Angeklagte nun festgenommen wird, sitzt er für die Abteilung A in Haft. Somit ist er Haft in eigener Sache für die Abteilung A.
Haft in anderer Sache:
Abteilung A hat ein aktuelles Verfahren gegen den Angeklagten laufen. Dieser befindet sich derzeit in einer JVA um eine offene Geldstrafe abzusitzen. Er sitzt somit nicht für die Abteilung A und ist demnach für die Abteilung A Haft in anderer Sache (HiaS).
Überhaft:
Unser Angeklagter sitzt in Untersuchungshaft für das Verfahren der Abteilung A. Während das Verfahren läuft stellt die Vollstreckung fest, dass hier noch eine offene Geldstrafe existiert. Unser Angeklagte wechselt nun aus Haft in eigener Sache in Haft in anderer Sache. Wir tragen ihn aus der Haftliste aus und notieren zeitgleich die Überhaft. Sollte der Angeklagte seine Geldstrafe früher abbezahlen, so kommt er aufgrund der Überhaftnotierung wieder in Haft für die Abteilung A. Diese muss ihn dann wieder in die Haftliste eintragen.