Die Zurückstellung der Strafe nach dem BtMG wird Umgangssprachlich auch "Therapie statt Strafe" genannt. Eine Möglichkeit also seine Reststrafe in einer Therapie Einrichtung zu verbringen. Dabei gibt es folgende Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 BtMG:
- Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
- Straftat wurde auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
- § 17 Abs. 2 BZRG wurde im Urteil mit aufgenommen
Es folgt ein Antrag der Zurückstellung der Strafe, angeregt in der Regel vom Verteidiger oder vom Verurteilten selber bei der Vollstreckungsbehörde. Dabei muss dieser bereits bei Antragsstellung eine Kostenübernahme der Krankenkasse, ein Nachweis über die Einrichtung der stationären oder ambulanten Behandlung sowie ein Nachweis über die Wohnsituation (betreutes Wohnheim o.ä.) nachweisen. Sollte alles vorhanden sein, so stellt die Vollstreckungsbehörde den Antrag die Strafe zurückzustellen und übersendet die Akten dem Gericht. Das Gericht prüft alles und entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss erlangt Rechtskraft und der Verurteilte kann seine Therapiemaßname beginnen. Die Zurückstellung kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. In der Praxis muss die Geschäftsstelle dann ein Bewährungsheft aus dem Vollstreckungsheft anlegen.
Der Aufenthalt in der Therapieeinrichtung wird beim Nachweis auf die Strafzeit angerechnet (§ 36 Abs. 1 S. 1 BtMG).