Die Gesamtstrafenbildung

Die Gesamtstrafen Bildung ist vom Gesetz vorgesehen. Anders als im amerikanischen Strafrecht (wo es für jede Straftat eine Strafe gibt, welche dann als Summe genommen werden), bilden wir bei mehreren Taten eine Gesamtstrafe. Die Grundlage dafür bildet der § 53 StGB. Dort steht in Abs. 1 drin, dass das Gericht bei mehreren Straftaten die gleichzeitig abgeurteilt werden, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen hat. Dabei kann das Gericht nach Abs. 2 Geldstrafen einzeln (also neben einer Freiheitsstrafe) verhängen, bei mehreren Geldstrafen soll es jedoch eine Gesamtgeldstrafe bilden.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe greifen die Regeln des § 54 StGB. Denn die Gesamtstrafe richtet sich in der Regel immer nach der am höchsten verhangenen Einzelstrafe. So ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB die Gesamtstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn die Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist. In allen anderen Fällen gilt § 54 Abs.1 S. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten Strafe. Dabei müssen sowohl Täterpersönlichkeit als auch die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).

Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB). Bei zeitigen Freiheitsstrafen darf sie nicht mehr als fünfzehn Jahre betragen, bei Geldstrafen nicht mehr als siebenhundertzwanzig Tagessätze (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB)

Beispiel:

Anton wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dabei waren die Einzelstrafen sechs, drei und drei Monate.

Hier darf das Ergebnis eben nicht zwölf Monate betragen (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB!). Hier hat man die sechs Monate zweimal erhöht unter allen Berücksichtungspunkten. (§ 54 Abs. 1 StGB)

Ist eine Person durch verschieden rechtskräftige Urteile, verurteilt worden und dabei wurde die Vorschrift des § 53 StGB außer Betracht gelassen, so kann die Gesamtstrafen Bildung auch nachträglich erfolgen. Dabei gilt allen voran der § 55 StGB. Das heißt auch nachträglich soll auf eine Gesamtstrafe erkannt werden, bevor die erkannte Strafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird (§ 55 Abs. 1 S. 1 StGB). Selbes sagt der § 460 StPO aus. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht nach Antrag der Vollstreckungsbehörde.

Die Vollstreckungsbehörde beantragt dies, übersendet das VH an das Gericht, der Richter trifft dann eine Entscheidung durch Beschluss. Dieser Beschluss wird rechtskräftig eine Woche nach Zustellung damit dann die Vollstreckung eingeleitet wird.

Geschäftsstelle:

Es geht ein Posteingang mit dem Hinweis auf eine eventuelle Gesamtstrafen Bildung auf der Geschäftsstelle ein. Dieser Hinweis erfolgt durch die Registerbehörde (§ 23 BZRG). Der UdG muss diesen den Rechtspfleger zur Bearbeitung vorlegen. Dieser prüft ob die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt. Danach wird die Akte dem Dezernenten vorgelegt, welche die Versendung der Akte an das Gericht verfügt. Dort wird der Beschluss hergestellt und erhält seinen RKV.

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