Zuständigkeiten im Jugendverfahren

Generell entscheiden über die Verfehlungen der Jugendlichen immer Jugendgerichte (§ 33 Abs. 1 JGG). Dabei zählen als Jugendgericht: der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (Landgericht).

Der Jugendrichter:

Der Jugendrichter ist zuständig bei Verfehlungen von Jugendlichen wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Betracht kommen. Er darf nicht auf eine Unterbringung entscheiden oder mehr als ein Jahr Jugendstrafe festlegen. (§ 39 JGG)

Das Jugendschöffengericht:

Das Jugendschöffengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Dabei sollen die Schöffen immer ein Mann und eine Frau sein (§ 33a Abs. 1 S. 2 JGG). Das Jugendschöffengericht ist für alle Verfehlungen von Jugendlichen zuständig die nicht in ein anderes Jugendgericht fallen. (§ 40 Abs. 1 JGG) Das bedeutet, dass Jugendschöffengericht ist für alle mittlere und schwere Taten von Jugendlichen zuständig. Sobald der Jugendrichter nicht mehr zuständig ist oder die Jugendkammer ist das Jugendschöffengericht zuständig. Das bedeutet, die Straferwartung hier beträgt mehr als ein Jahr Jugendstrafe bis zehn Jahre Jugendstrafe.

Die Jugendkammer:

Die Jugendkammer beim Landgericht ist zuständig, wenn § 41 Abs. 1 Nr. 1- 5 JGG vorliegt. Zudem entscheidet die Jugendkammer beim Rechtsmittel der Berufung (§ 41 Abs. 2 S. 1 JGG).

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