Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen

Wird der Staatsanwaltschaft auf Verfügung des/ -der Vorsitzenden ein Urteil oder ein Beschluss gemäß § 41 StPO durch Vorlage der Akten zugestellt, bescheinigt die Geschäftsstelle auf der Urschrift der Entscheidung den Tag, an dem sie bei ihr eingegangen ist (Nr. 159 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren).

Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die mit einem befristeten Rechtsmittel angefochten werden können: 

1.          die bedingte Entlassung oder ihre Ablehnung gemäß § 57 StGB,

2.          den Widerruf einer bedingten Strafaussetzung oder seine Ablehnung gemäß § 56 f StGB,

3.          die Bildung einer Gesamtstrafe oder die Zurückweisung eines entsprechenden Antrages,

4.          die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens abweichend von den in der Anklageschrift gestellten Anträgen betreffen.

Übersendet das Gericht einen der vorstehend genannten Beschlüsse zunächst per Telefax, so ist der Eingang auf dem Telefax zu bescheinigen. Geht später zusätzlich das Original in der Akte ein, ist auf dem Telefax ein Hinweis auf das Original (Band, Blatt d. A.), auf dem Original ein Hinweis auf das bereits vorher eingegangene Telefax (Band, Blatt d. A.) anzubringen.

Die Zustellung wird mit dem Tag des Eingangs auf der Geschäftsstelle wirksam und nicht erst dann, wenn die Akten dem/ der für die weitere Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter/ Mitarbeiterin vorgelegt werden.

Sollte der Eingang der Entscheidung auf der gemeinsamen Briefannahmestelle erfolgen, wird die Zustellung ab dem Tag des Eingangs dort wirksam.

Der Zustellvermerk muss auf der Urschrift des Urteils oder Beschlusses lauten:

Zur Zustellung eingegangen am ...

Staatsanwaltschaft Berlin

    

Unterschrift                   Unterschrift

Abteilungsleiter_in                    Dienstbezeichnung des/der ESB

Urschrift des Urteils in diesem Sinne ist allein die bei den Akten befindliche, mit Gründen versehene und vom Richter/ von der Richterin oder von den Richtern namentlich unterzeichnete Entscheidung. Nur die Zustellung einer solchen Urkunde setzt gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 StPO die Frist für die Rechtsmittelbegründung in Lauf. Beschlüsse über den Straferlass von Jugendstrafe sind nicht mit einem Zustellungsvermerk zu versehen, da sie nicht anfechtbar sind (§ 59 Abs. 4 i. V. m. § 26a JGG).

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