Im Interesse des Beschleunigungsgebotes (insbesondere in Haft- oder Beschwerdesachen) sind in geeigneten Fällen Doppelakten (§4 Abs.2 AktO) als vollständige doppelte Akten anzulegen, damit diese u. U. anstelle der anderweitig benötigten Originalakten für bestimmte Ermittlungshandlungen zur Verfügung stehen. Weiterhin können Doppelakten auch zur Gewährung der Akteneinsicht an Verteidiger oder Geschädigte angelegt werden, damit die Akten durch die Akteneinsichten nicht unnötig blockiert werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Doppelakten im Laufe des Verfahrens aktualisiert werden, im Original enthaltene Dokumente durch Ablichtungen ersetzt werden. In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass Doppelakten mit anderen Bezeichnungen versehen werden (z.B. Haftband, Beschwerdeband, Akteneinsichtsband usw.).
Diese Bezeichnungen sind nicht zulässig!