Die Einstellung des Verfahrens

Sollte die Ermittlungsbehörde keine öffentliche Klage erheben, so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Einstellungsbescheid erfolgt gem. § 171 StPO. Sollte der Antragssteller, welcher auch Verletzter der Tat ist, den Einstellungsbescheid bekommen, so kann er binnen zwei Wochen Beschwerde dagegen einlegen. Sollte er dies machen so kann er binnen einem Monat nach der Bekanntmachung, eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das alles nennt man Klageerzwingungsverfahren. Für diese Verfahren ist das Kammergericht zuständig.

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet man trifft eine Entscheidung zum Wohle des Verfahrens, damit dies nicht allzu viele Ressourcen aufbraucht.

Die Einstellung wird grob in vorläufig und endgültig unterschieden. Die Wirkungen der vorläufigen Einstellung auf das Verfahren sind: Hemmung der Verjährung und die jederzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei einer endgültigen Einstellung ist das Verfahren auch endgültig erledigt.

Beispiele für vorläufige Einstellungsarten:

1.          § 153a Abs. 1 StPO = Das Absehen der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

2.          § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO = Die Teileinstellung bei mehreren Taten

3.          § 154f StPO = Die Einstellung bei vorübergehenden Verfahrenshindernissen.

Beispiele für endgültige Einstellungsarten:

1.          § 153 Abs. 1 StPO = Das Absehen der Verfolgung bei Geringfügigkeit

2.          § 153a Abs. 1 S. 5 StPO = Das Absehen der Verfolgung, wenn die Auflagen und Weisungen erfüllt wurden

3.          § 153b Abs. 1 StPO = Das Absehen der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

4.          § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO = Die Teileinstellung bei mehreren Taten

5.          § 154a Abs. 1 StPO = Die Beschränkung der Verfolgung

6.          § 154b Abs. 1 StPO = Das Absehen der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

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