Ein besonderes Verfahren bildet das Strafbefehlsverfahren. Formal ist es ein rein schriftliches Verfahren, wobei die Ermittlungsbehörde ein schriftliches „Urteil“ beantragt.
Voraussetzung § 407 Abs. 1 StPO; § 79 JGG:
1. Es muss sich um ein Vergehen handeln.
2. Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgericht. Bei der Beantragung gilt die
Zuständigkeit des Einzelrichters.
3. Es muss ein schriftlicher Antrag der Ermittlungsbehörde gestellt werden.
4. Das Strafbefehlsverfahren geht nur gegen Erwachsene und Heranwachsende.
Inhalt § 409 StPO:
1. Hier sind Angaben der Person,
2. Tatbezeichnung,
3. Tatort und – zeit,
4. Angewandte Vorschriften,
5. Beweismittel
Was den Strafbefehl so besonders macht ist, dass auch die Rechtsfolge inhaltlich in diesem genannt wird. So steht im Strafbefehl schon eine „Strafe“ drin. Des Weiteren ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil des Strafbefehls.
Man weicht mit diesem rein schriftlichen Verfahren vom Regelverfahren ab. Es erfolgt keine Anhörung des Beschuldigten im Verfahren (wobei § 163a StPO unberührt bleibt). Es gibt keine Anklageschrift in dem Sinne. Somit kann die Sache auch nicht eröffnet werden und demnach gibt es im Standard Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung.