Die Verfolgungsverjährung

Jedes Delikt hat ein „MHD“. Dies bedeutet man kann nicht alle Straftaten ewig verfolgen. Um das zu kennzeichnen gibt es die sogenannte absolute Verfolgungsverjährung.

Diese berechnet sich wie folgt:

Grundlage ist die Maximale Strafandrohung nach dem Gesetz. Sofern man diese hat, gibt § 78 Abs. 3 StGB Auskunft darüber wie lange die einfache Verjährungsfrist ist. Hierbei muss man die richtige Nummer beachten. Um die absolute Verfolgungsverjährung zu berechnen, benötigt man § 78c Abs. 3 S. 2 StGB. Diese ermittelt sich aus dem doppelten der einfachen Verfolgungsverjährung.

Beispiel:

Dieter hat einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB begannen.

Wie lange muss Dieter untertauchen um nicht mehr verfolgt zu werden? Begründen Sie mithilfe der Rechtsnorm.

Die Maximale Strafandrohung gem. § 242 Abs. 1 StGB sind fünf Jahre. Demnach beträgt die einfache Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Dies ist durch § 78c Abs. 3 S. 2 StGB zu doppeln, daher sind es zehn Jahre die Dieter untertauchen muss.

 

Wenn keine Maximale Strafandrohung im Gesetz steht (nicht unter …. Jahr/e), so muss man § 38 Abs. 2 StGB beachten. Dieser legt die zeitige Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre fest. Dies ist dann immer die Maximale Strafandrohung.

Nur alleine der Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nie.

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