Das Regelverfahren (Anklage)

Sollte die Ermittlungsbehörde öffentliche Klage erheben, so beschließt sie das gem. § 170 Abs. 1 StPO. Sie muss die öffentliche Klage bei dem jeweiligen zuständigen Gericht einreichen. Sie hat die Möglichkeit die öffentliche Klage vor dem Einzelrichter, dem Schöffengericht, bei der großen Strafkammer oder vor einem Strafsenat zu erheben. Dabei ist auch der Inhalt einer Anklageschrift gesetzlich geregelt.

§ 200 StPO bildet den sogenannten Anklagesatz.

Dieser besteht aus:

1.            Bezeichnung der Person

2.            Beschreibung der Straftat

3.            Tatzeit und – ort

4.            Tatbestandsmerkmale

5.            Anzuwendende Strafvorschrift

Was noch in der Anklage drin steht:

1.            Angabe der Beweismittel

2.            Wesentliche Ergebnisse der Ermittlungen

3.            Bezeichnung des Gerichts

4.            Antrag auf die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 2 S. 1 StPO)

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