Nach mündlicher Prüfung des Haftbefehls, kann der Richter die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls beschließen. Im Regelfall ergeht mit der Haftverschonung eine Meldeauflage bei Polizei oder Gericht. Auch könnte man den Beschuldigten von der Haft verschonen unter Anrechnung einer Sicherheitsleistung (Kaution).
Sollte der Beschuldigte sich nicht an seine Auflagen halten, so wird der Vollzug des bereits bestehenden Haftbefehls angeordnet und die Haftverschonung wird aufgehoben (vgl. § 116 Abs. 4 StPO).