ie Haftprüfung bezieht sich auf die aktuellen Haftumstände. Mit diesem Rechtsmittel möchte man erreichen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder man von der Haft verschont wird.
Dabei wird in einem Haftprüfungstermin gesondert über die Haftverhältnisse entschieden. Dieser Termin muss innerhalb von zwei Wochen ab Antrag stattfinden (vgl. § 118 Abs. 5 StPO). Neben einer Haftprüfung ist die Haftbeschwerde (als weiteres Rechtsmittel) unzulässig.