Neben den Polizeilichen Aufgaben kann die Staatsanwaltschaft auch eigene Ermittlungsmaßnahmen treffen. Diese sind ab §§ 94 ff StPO.
So spricht § 94 StPO von der Sicherstellung und Beschlagnahme. Dies bedeutet: alles was für die Straftat als Beweismittel in Betracht kommt, wird sichergestellt. Die Sicherstellung ist dabei die freiwillige Herausgabe des Beschuldigten an die Ermittlungsbehörden. Die Beschlagnahme erfolgt sollte kein Einverständnis der Herausgabe des Gegenstandes geben. Dabei gibt es immer eine sogenannte Herausgabepflicht (§ 95 StPO). Diese bedeutet, wenn der beschlagnahmte Gegenstand nicht eingezogen wird, so ist er auf Antrag wieder herauszugeben an den Besitzer. Dabei gibt es Gegenstände, welche nicht beschlagnahmt werden können. Bei den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StPO genannten Sachen gilt ein Beschlagnahmeverbot.
Nach § 98a StPO gibt es die Rasterfahndung. Hier entsteht die klassische Wahlbildlichtvorlage. Wenn ein Beschuldigter festgenommen wird, führt die Polizei eine erkennungsdienstliche Maßnahme durch. Das bedeutet sie nehmen Fingerabdrücke, machen Fotos und nehmen weitere relevanten körperliche Merkmale auf. Dabei erfolgt dies manchmal vor Ort (mobile EDV-Station) und manchmal erst bei der GeSa (Gefangenensammelstelle). Sollte eine Straftat von erheblicher Bedeutung nach den Nummern des § 98a Abs. 1 StPO vorliegen, kann man die Rasterfahndung nutzen um anhand von Beschreibungen des Täters, eine Person zu identifizieren.
Gem. § 100a StPO die Telefon-Kommunikation Überwachung (TKÜ). Also die Ermittlungsbehörde zapft das Mobilgerät an und liest Chats mit oder hört bei Anrufen mit. Gem. § 100b StPO die Online Durchsuchung, wo online Server durchsucht werden um beispielsweise Seiten mit kinderpornographischem Inhalt aufzuspüren. Gem. § 100c StPO die akustische Wohnraumüberwachung, wo die Wohnung mit den klassischen Wanzen versehen wird, um Gespräche aufzunehmen und mitzuhören. Dabei gilt, dass man nach § 100d StPO die Kernbereiche der privaten Lebensgestaltung nicht überwachen darf.
Gem. § 102 StPO die Durchsuchung von Wohnungen, Immobilien, Autos usw. Die Ermittlungsbehörde kann bei Verdacht, zur Beweissicherung, einen Durchsuchungsbefehl beantragen.
Gem. § 110a StPO der verdeckte Ermittler. Ganz wie in Film und Serie wird ein Polizist in eine „Bande“ eingeschleust unter falschen Namen um Ermittlungen durchzuführen. Dabei bekommt der verdeckte Ermittler für seinen Einsatz, eine Legende. In dieser steht seine Identität usw. unter der er ermittelt drin.
Eine der wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen ist der Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO.
WICHTIG: Sowohl der Durchsuchungsbeschluss als auch der Untersuchungshaftbefehl, müssen von einem Richter erlassen werden! Die Ermittlungsbehörde beantragt diese nur! Das liegt daran, dass beide Beschlüsse in die Grundrechte der Person eingreifen. Der Durchsuchungsbeschluss in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Haftbefehl in die Freiheit der Person.