Täterschaft und Teilnahme

Eine weitere Abgrenzung erfolgt auch bei den Tätern. Hier wird nämlich zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden.

  1. Dabei gibt § 25 StGB Auskunft darüber wer genau Täter ist. Dabei finden wir in Abs. 2 den sogenannten Mittäter.  Begeht eine Gruppe von mehreren Personen eine Straftat, so wird jeder als Täter bestraft, denn sie haben gemeinschaftlich die Tat begangen. § 25 Abs. 1 StGB gibt an was ein Täter ist. Dabei kann man eine Tat auch durch einen anderen begehen. Dies nennt man mittelbare Täterschaft.

 

  1. Ein Anstifter ist gem. § 26 StGB eine Person, welche ein Täter zu der begangenen Straftat angestiftet hat. Ein Anstifter wird wie ein Täter bestraft.

 

  1. Ein Gehilfe ist gem. § 27 StGB eine Person, welche bei der Straftat Hilfe leistet ohne diese selbst zu begehen. Hier sagt Abs. 2 deutlich, dass die Strafe sich nach der Strafandrohung des Täters richtet, jedoch abgemildert wird.
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