Beim Tatbestand wird in objektiven und subjektiven Tatbestand unterschieden:
Dabei bezieht sich der objektive Tatbestand auf das äußere Erscheinungsbild der Tat. Dies bedeutet ob der Diebstahl auch wirklich ein Diebstahl wie im Gesetz beschrieben ist.
Der subjektive Tatbestand bezieht sich dabei auf die Vorstellungswelt der/des Täters/in. Dies bedeutet wollte unser/e Täter/in stehlen. Dabei muss man das Handeln zusätzlich unterscheiden.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
1. Dabei gilt beim vorsätzlichen Handeln (§ 15 StGB) das sogenannte „Wissen und wollen“. Dies bedeutet begeht ein Täter einen gewollten Diebstahl, so weiß er auch das dieser strafbar ist.
2. Beim fahrlässigen Handeln ist es eher eine objektive Pflichtwidrigkeit oder eine objektive Verletzung der Sorgfaltspflicht. Dabei steht das Wissen im Vordergrund aber nicht das wollen. Dies bedeutet, wenn ein Täter einen Autounfall baut an dem er schuld ist, sein Beifahrer sich dabei den Arm bricht so sprechen wir von einem fahrlässigen Handeln. Unser Täter weiß was passieren kann, wenn er zu schnell fährt, er möchte aber eigentlich seinen Beifahrer nicht verletzten. Auch hier gilt § 15 StGB, dabei muss eine Fahrlässigkeit nach dem Gesetz strafbar sein.
Eine Besonderheit beim Tatbestand bildet der Mord nach § 211 StGB. Denn beim Mord müssen die Mordmerkmale zusätzlich erfüllt sein. Mordmerkmale sind: Heimtücke, Planung und niedere Beweggründe. Erst dann spricht man auch vom Mord. (Alles andere wäre Totschlag)