Deliktsarten, Verbrechen und Vergehen

Im Groben unterscheidet man zwischen Offizialdelikte und Antragsdelikte. Dabei werden die Offizialdelikte von Amts wegen schon verfolgt, die Antragsdelikte jedoch nur auf Strafantrag.  Weitere Deliktsarten können sein: Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte, Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte. Dabei spiegelt eine Tat häufig mehrere Deliktsarten wider. Eine Tat wird zudem noch in Verbrechen oder Vergehen eingestuft. Dabei gibt § 12 StGB die Auskunft darüber, um was es sich handelt. So ist die Mindeststrafandrohung ausschlaggebend dafür, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt.

§ 12 Abs. 1 StGB bedeutet Verbrechen, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder darüber vorsieht.

§ 12 Abs. 2 StGB bedeutet Vergehen, wenn die Mindeststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

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