Anzeige ist raus! Der wohl beliebteste Satz in Deutschland. Doch selbst hier müssen wir zwischen der reinen Strafanzeige und den sogenannten Strafantrag unterscheiden.
Strafanzeige:
Der wohl klassische Fall den es gibt. Es wird eingebrochen und ich rufe die Polizei an. Die Polizei kommt vorbei, nimmt alles auf und man kann mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Wenn einem der Täter bekannt ist, wie der Nachbar, der mich neulich wieder beleidigte, ist die Strafanzeige natürlich gegen meinen Nachbarn. Sobald Anzeige erstattet wurde, kann diese nicht wieder zurückgenommen werden. Die Ermittlungsbehörde muss dabei den Sachverhalt erforschen und Be- sowie Entlastende Beweise sichern. (§ 158 Abs. 1 + § 160 StPO)
Strafantrag:
Der Strafantrag ist ein wenig anders als die Anzeige. Den Strafantrag stellt man bei Antragsdelikten, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Der Strafantrag kann jederzeit zurückgenommen werden anders als die Anzeige. Hierbei wird die Ermittlungsbehörde nur auf Antrag tätig. Stellt sich heraus, dass das öffentliche Interesse vorliegt, so muss von Amts wegen ermittelt werden, dann spielt auch der Antrag keine Rolle. Damit könnte die Ermittlungsbehörde auch entgegen des Willens des Geschädigten ermitteln. (§ 77 StGB + § 158 Abs. 2 StPO)