Bei der Rechtswidrigkeit wird geprüft ob die Tat rechtswidrig ist. Dabei gibt es Faktoren die eine Tat nicht rechtswidrig machen. Zu allererst muss die Tat Tatbestandsmäßig laut Gesetz sein. Es darf kein Rechtsfertigungsgrund vorliegen.
Rechtfertigungsgründen können folgende sein:
1. Die Notwehr (§ 32 StGB):
Bedeutet ich wehre eine Gefahr für Leib und Leben gegen mich ab.
2. Die Nothilfe:
Bedeutet ich wehre eine Gefahr für Leib und Leben gegen eine andere Person ab.
3. Der Notstand:
Hier wird unterschieden in den Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) und den Entschuldigten Notstand (§ 35 StGB)
Rechtfertigender Notstand:
Ein Kind ist bei 35 Grad im Auto eingeschlossen, so wäre es legitim die Scheibe des Autos einzuschlagen. Demnach würde man sich keiner Sachbeschädigung strafbar machen.
Entschuldigter Notstand:
Eine achtköpfige Familie lebt auf der Straße. Damit der jüngste von Ihnen nicht verhungert, begeht die Mutter einen Ladendiebstahl um die Versorgung zu gewährleisten.
Wenn eine Person ein Rechtfertigungsgrund anwendet (wie z. B. Notwehr, Nothilfe oder Notstand), so gilt bei der Durchführung jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgehend. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund den jeder kennt, ist die Einwilligung des Geschädigten. Das passiert in der Praxis bei Arztbesuchen, Operationen, Tätowierer oder auch beim Friseur.
Eine Besonderheit bildet der § 127 StPO, dass sogenannte "Jedermannsrecht". Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.