Die Polizei ist der sogenannte „verlängerte Arm“ der Staatsanwaltschaft. Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft und hat dabei einige Aufgaben. Diese finden wir in den §§ 163 ff StPO. So hat die Polizei generell die Pflicht die Wahrheit zu erforschen. Dafür dürfen sie alle Behörden um Auskunft ersuchen, wenn Gefahr im Verzug sein sollte sogar zu verlangen. Sie sollen Ermittlungen jeder Art vornehmen soweit gesetzlich dies nicht anders geregelt wird.
§ 163a StPO ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dabei muss dieser vor Ende der Ermittlungen vernommen werden. In einfachen Sachen genügt es ihm die Gelegenheit zu geben sich schriftlich zu äußern. Beschuldigte müssen der Ladung der Staatsanwaltschaft Folge leisten.
§ 163b StPO sind die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Dabei kann die Polizei jemanden welcher einer Straftat verdächtig ist festhalten um die Identität festzustellen. Allerdings nur, wenn diese sich schwer feststellen lässt oder es erhebliche Schwierigkeiten dabei auftreten. Dabei darf die Polizei auch die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind zulässig.
§ 163c StPO ist die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung. Dort ist geregelt wie lange die Freiheitsentziehung dauern darf. Diese liegt gem. Abs. 2 bei nicht länger als zwölf Stunden.
§ 163 f StPO ist die Längerfristige Observation. Hier darf die Polizei bei tatsächliche Anhaltspunkte Täter durchgehend länger als 24 Stunden beobachten.
Auch nachfolgend sind noch einige Aufgaben und Berechtigungen der Polizei zu finden.
Neben den Polizeilichen Aufgaben kann die Staatsanwaltschaft auch eigene Ermittlungsmaßnahmen treffen. Diese sind ab §§ 94 ff StPO.
So spricht § 94 StPO von der Sicherstellung und Beschlagnahme, § 98a StPO die Rasterfahndung, § 100a StPO die Telefon-Kommunikation Überwachung (TKÜ), § 102 StPO Durchsuchung, § 110a StPO verdeckte Ermittler. Eine der wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen ist der Haftbefehl nach § 112 StPO.