Im Groben unterscheidet man zwischen Offizialdelikte und Antragsdelikte.
Dabei werden die Offizialdelikte von Amts wegen schon verfolgt, die Antragsdelikte jedoch nur auf Strafantrag.
Weitere Deliktsarten können sein: Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte, Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte. Dabei spiegelt eine Tat häufig mehrere Deliktsarten wieder.
Eine Tat wird zusätzlich noch als Verbrechen oder Vergehen eingestuft. Dabei gibt § 12 StGB die Auskunft darüber um was es sich handelt. So ist die Mindeststrafandrohung ausschlaggebend dafür, ob es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt.
§ 12 Abs. 1 StGB bedeutet Verbrechen, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder darüber vorsieht.
§ 12 Abs. 2 StGB bedeutet Vergehen, wenn die Mindeststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.