Fallbeispiel 1)
Tom (27) geht in einen Supermarkt und wird während er etwas aus der Hygieneabteilung stiehlt vom Ladendetektiv erwischt.
Prüfen Sie mithilfe des Ihnen bekannten Prüfungsschemas, ob eine Straftat vorliegt.
1. Tatbestand: Der objektive Tatbestand ist nach § 242 Abs. 1 StGB gegeben, da Tom eine fremde bewegliche Sache wegnimmt um sich die selber zuzueignen. Der subjektive Tatbestand ist nach § 15 StGB der Vorsatz, da er im Wissen und Wollen agiert.
2. Rechtswidrigkeit: Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
3. Schuld: Es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor, demnach hat Tom eine Straftat (Diebstahl) begangen.
Fallbeispiel 2)
Maria (30) will ihrem Partner aufgrund eines Streites eine Ohrfeige geben, allerdings dreht sich dieser zur Seite und sie trifft ihre Freundin Sophia (32).
Prüfen Sie mithilfe des Ihnen bekannten Prüfungsschemas, ob eine Straftat vorliegt.
1. Tatbestand: Da nach § 15 StGB hier kein Vorsatz vorliegt, da Maria nicht die Person trifft welche sie wollte, liegt hier eine fahrlässige Körperverletzung vor. Demnach ist der objektive Tatbestand nach § 229 StGB gegeben. Hierbei ist die Fahrlässigkeit strafbar, da dies ausdrücklich im Gesetz steht.
2. Rechtswidrigkeit: Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
3. Schuld: Es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor, demnach hat Maria sich einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht.
Fallbeispiel 3)
Jochen (13) ist sauer auf seine Lehrerin und nennt sie daraufhin „blöde Kuh“.
Prüfen Sie mithilfe des Ihnen bekannten Prüfungsschemas, ob eine Straftat vorliegt.
1. Tatbestand: Der objektive Tatbestand ist nach § 185 StGB erfüllt, da sich die Lehrerin in Ihrer Ehre verletzt fühlt. Der subjektive Tatbestand ist hier nach § 15 StGB der Vorsatz, da Jochen im Wissen und Wollen agiert.
2. Rechtswidrigkeit: Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
3. Schuld: Gemäß § 19 StGB ist Jochen Strafunmündig, da er noch nicht das 14 Lebensjahr erreicht hat, demnach liegt keine Straftat von Jochen vor.