Schuld

In der Regel sagt man sobald Tatbestand und Rechtswidrigkeit vorliegen, so liegt auch eine Schuld vor. Dennoch gibt es Gründe welche die Schuld ausschließen können. Dazu zählt die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Diese bedeutet das unser Täter nicht schuldig ist, aufgrund von psychischer Erkrankung oder Bewusstseinsstörung.

Zu der Schuldunfähigkeit als Abgrenzung gibt es die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Hierbei wird die Strafe gemildert, wenn beim Täter die Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen vorliegt.

Ein weiterer Schuldausschließungsgrund ist die Strafmündigkeit. Diese liegt in Deutschland derzeit bei 14 Jahren. Somit sind alle Täter unter 14 Jahre Strafunmündig und können somit nicht verfolgt werden. (§ 19 StGB)

Beispiel Vollrausch:

Paul betrinkt sich komplett in der Bar um seine Ex-Freundin zu vergessen. Dabei rempelt ihn ein anderer Gast der Bar ausversehen an. Paul schlägt diesen Gast von hinten zu Boden ehe er überwältig wird.

In diesem Beispiel ist Paul bezüglich der gefährlichen Körperverletzung Schuldunfähig aufgrund des betrunkenen Zustandes. Jedoch macht er sich des sogenannten Vollrausches (§ 323a StGB) schuldig, weil er bewusst sich betrunken hat.

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