Die Nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist eine Möglichkeit aus mehreren Strafen eine zu machen. So sieht § 53 StGB schon vor bei Mehreren Strafe welche gleichzeitig abgearbeitet werden sollen eine Gesamtstrafe zu bilden.
§ 54 StGB beschränkt die Gesamtstrafenbildung und legt gewisse Regeln fest. So wird bei einer Einzelstrafe welche eine lebenslange FHS nach sich zieht auch die Gesamtstrafe eine. Denn die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht übersteigen! Konkret heißt es auch das bei einer FHS das maximalste an einer Gesamtstrafe 15 Jahre FHS sind und bei Geldstrafen nicht mehr als 720 Tagessätzen.
Natürlich kann auch nachdem bereits eine Sache verurteilt ist und eine neue hinzukommt, eine Gesamtstrafe gebildet werden. § 55 StGB sieht die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor. Dabei wird vor der Vollstreckung die rechtskräftige Strafe einbezogen in die neue Strafe. Dabei bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten wenn sie nicht gegendstandslos werden.