Zurückstellung der Strafe nach § 35, 36 BtMG

Die Zurückstellung der Strafe nach dem BtMG wird Umgangssprachlich auch "Therapie statt Strafe" genannt. Eine Möglichkeit also seine Strafe in einer Therapie Einrichtung zu verbringen. Dabei gibt es folgende Voraussetzungen:

  • FHS von nicht mehr als zwei Jahren
  • Straftat wurde auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
  • § 17 BZRG

Es folgt ein Antrag der Zurückstellung der Strafe angeregt in der Regel vom Verteidiger oder vom Angeklagten selber. Dabei müssen Nachweise über die stationäre oder ambulante Behandlung nachgewiesen werden. Ebenso wie Unterlagen im betreuten Wohnen o. ä.

Das Gericht entscheidet nach Zustimmung der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss. Dabei kann die Zurückstellung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Prinzipiell ist es auch wie eine Bewährung.

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