Urkundliche Grundlagen und Vollstreckungshindernisse

Die Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (§ 449 StPO). Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils; auf ihr muss die Rechtskraft bescheinigt und angegeben sein, wann sie eingetreten ist (§ 451 Abs. 1 StPO).

Vollstreckungshindernisse

Folgende Hindernisse können, wie teilweise schon am Verfahrensanfang, die Strafverfolgung, auch die Strafvollstreckung verhindern:

Allgemeine Vollstreckungsgegengründe (Vollstreckungshindernisse)
  • Tod des Verurteilten als tatsächliches Verfahrenshindernis
  • Fehlende Rechtskraft
  • Fehlende Rechtskraftbescheinigung
  • Fehlende Identität des Verurteilten
  • Amnestie (auf eine Gruppe bezogen) oder Gnadenerweis (auf eine Einzelperson bezogen)
  • Vollstreckungsverjährung
  • Vertrauensprinzip – leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Es bedeutet in der Strafvollstreckung, dass sich der Verurteilte auf mit der Vollstreckungsbehörde vereinbarte Absprachen verlassen kann, solange er selber die Vereinbarungen einhält (z.B. bei der Ratenzahlung in der Geldstrafenvollstreckung).
Spezielle Vollstreckungsgegengründe
  • Immunität (von Abgeordneten und Diplomaten)
  • Strafausstand (Strafaufschub) oder Strafunterbrechung
  • Spezialität – Auslieferung findet stets unter dem Vorbehalt statt, dass der ersuchende Staat die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung auf die Tat beschränkt, derentwegen die Auslieferung bewilligt ist. Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll.

Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%