Die
Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (§ 449 StPO).
Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils; auf ihr muss die
Rechtskraft bescheinigt und angegeben sein, wann sie eingetreten ist (§ 451 Abs.
1 StPO).
Vollstreckungshindernisse
Folgende Hindernisse können,
wie teilweise schon am Verfahrensanfang, die Strafverfolgung, auch die
Strafvollstreckung verhindern:
Allgemeine Vollstreckungsgegengründe (Vollstreckungshindernisse)
- Tod des Verurteilten als
tatsächliches Verfahrenshindernis
- Fehlende Rechtskraft
- Fehlende Rechtskraftbescheinigung
- Fehlende Identität des Verurteilten
- Amnestie (auf eine Gruppe
bezogen) oder Gnadenerweis (auf eine Einzelperson bezogen)
- Vollstreckungsverjährung
- Vertrauensprinzip –
leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Es bedeutet in der
Strafvollstreckung, dass sich der Verurteilte auf mit der Vollstreckungsbehörde
vereinbarte Absprachen verlassen kann,
solange er selber die Vereinbarungen einhält (z.B. bei der Ratenzahlung in der Geldstrafenvollstreckung).
Spezielle Vollstreckungsgegengründe
- Immunität (von
Abgeordneten und Diplomaten)
-
Strafausstand
(Strafaufschub) oder Strafunterbrechung
-
Spezialität – Auslieferung findet stets unter dem Vorbehalt
statt, dass der ersuchende Staat die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung
auf die Tat beschränkt, derentwegen die Auslieferung bewilligt ist. Die
Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der
Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter
Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll.