Die Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht:

Die Führungsaufsicht kann Kraft Gesetz eintreten bei Unterbringungen, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt werden, oder das Gericht ordnet diese an wegen einer Straftat, welche diese vorsieht. Das Gericht kann zudem die Führungsaufsicht neben der Strafe anordnen, wenn diese mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt. (§ 68 StGB)

Die Führungsaufsicht tritt Kraft Gesetz ein, wenn:

  •      Verurteilte eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (bei Sexualdelikten von mindestens einem Jahr) voll verbüßt haben;
  •      Das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aussetz 
  •      Das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit aufhebt
  •      Eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erfolgt.

In einer Führungsaufsicht untersteht die verurteilte Person einer Aufsichtsstelle (§68a Abs. 1 StGB) zudem bestellt das Gericht für die Dauer ein Bewährungshelfer*in. Das Gericht kann der verurteilten Person im Rahmen der Führungsaufsicht Weisungen erteilen, welche die Menschen darin unterstützen ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Dabei kann es nach § 68b Abs. 1 Nr. 1- 12 StGB, Weisungen sein, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, Wohn- oder Aufenthaltsorte ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle nicht zu verlassen usw. Die Aufsichtsstelle stellt dabei ein Hilfe- und Betreuungsangebot welches auf dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ basiert. Über die Lebensführung und die Erfüllung der Auflagen und Weisungen soll die Aufsichtsstelle regelmäßig das Gericht unterrichten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Weisungen stellt die Führungsaufsichtsstelle einen Strafantrag nach § 145a StGB. Dies gilt ebenso bei neuen Straftaten, welche der Aufsichtsstelle bekannt werden.

Die Dauer einer Führungsaufsicht beträgt mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre (§68c Abs. 1 StGB). Sie endet nach der Zeit, ohne dass eine rein formale Entscheidung getroffen werden muss. Im Gegensatz zur Bewährung kann die Führungsaufsicht unbefristet verlängert werden. Dies bedeutet das eine Führungsaufsicht auch ein ganzes Leben gehen könnte. Die Voraussetzungen für diese Verlängerung bzw. für die unbefristete Führungsaufsicht finden sich im Abs. 2 und Abs. 3. Dabei spielt eine Allgemeingefährdung der verurteilten Person eine Rolle. Sollte diese gegeben sein so ordnet das Gericht die unbefristete Führungsaufsicht an.

Sollte sowohl eine Bewährung sowie eine Führungsaufsicht angeordnet werden, so gibt es mehrere Möglichkeiten. In jedem Fall ruht die Führungsaufsicht während der Bewährungszeit. Sie endet im Regelfall auch nicht mit Beendigung der Bewährung. Auch gelten für die Dauer der Bewährungszeit die Auflagen und Weisungen der Führungsaufsicht. Sollte die Führungsaufsicht ruhen während der Bewährungszeit, so wird die Bewährungszeit auch nicht in die anschließende Führungsaufsicht eingerechnet. (§ 68 g StGB)