Die Strafvollstreckungskammer

Die Strafvollstreckungskammern:

Die Strafvollstreckungskammern sind für die in § 462a und § 463 StPO genannten Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung zuständig. Dabei wird gegen den Verurteilten insoweit eine Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vollstreckt. Sie entscheiden dabei über die Möglichkeit der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Ferner entscheiden sie über Angelegenheiten des Strafvollzuges, insbesondere über Beschwerden gegen die Anstalt (§ 109 StVollzG).

Die Strafvollstreckungskammern sind in den Fällen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG mit drei Richtern besetzt, ansonsten mit einem.