Der Untersuchungshaftbefehl

Der Untersuchungshaftbefehl ist eine der wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft. Dieser kann nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch noch im Zwischenverfahren oder Hauptverfahren erlassen werden. Dabei bildet der § 112 StPO die formale Voraussetzung des Haftbefehls. So muss ein dringender Tatverdacht sowie einer der genannten Haftgründe vorliegen. Dabei muss dieser immer im Verhältnis stehen.

Der Inhalt des Haftbefehls ergibt sich aus § 114 StPO. So muss der Beschuldigte, die Tat sowie die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund und die Tatsache aus der sich der dringende Tatverdacht ergibt angegeben sein. Auch kann die Haft beschränkt werden gem. § 119 StPO. So kann das Gericht zur Abwehr von z. B. Fluchtgefahr die Haft einschränken. TKÜ, Besuchskontrolle, Gesprächsüberwachung oder Trennung von Mittätern sind dann der Regelfall. Auch kann die Briefkontrolle angeordnet werden so wird sowohl die eingehende als auch die ausgehende Post von Inhaftiert*innen überprüft werden.

Die Untersuchungshaft darf nicht länger als sechs Monate gehen. Im Einzelfall muss nach § 122 StPO das Kammergericht prüfen ob die Untersuchungshaft aufrecht erhalten bleibt. Diese muss dann alle drei Monate wiederholt werden. So saßen beispielsweise die Angeklagten bei den Rocker-Prozessen mit dem Mord im Wettbüro mehr als fünfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft.

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