Der Untersuchungshaftbefehl
ist eine der wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft. Dieser
kann nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch noch im Zwischenverfahren
oder Hauptverfahren erlassen werden. Dabei bildet der § 112 StPO die formale
Voraussetzung des Haftbefehls. So muss ein dringender Tatverdacht sowie einer
der genannten Haftgründe vorliegen. Dabei muss dieser immer im Verhältnis
stehen.
Der Inhalt des Haftbefehls
ergibt sich aus § 114 StPO. So muss der Beschuldigte, die Tat sowie die
anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund und die Tatsache aus der sich
der dringende Tatverdacht ergibt angegeben sein. Auch kann die Haft beschränkt
werden gem. § 119 StPO. So kann das Gericht zur Abwehr von z. B. Fluchtgefahr
die Haft einschränken. TKÜ, Besuchskontrolle, Gesprächsüberwachung oder
Trennung von Mittätern sind dann der Regelfall. Auch kann die Briefkontrolle
angeordnet werden so wird sowohl die eingehende als auch die ausgehende Post
von Inhaftiert*innen überprüft werden.
Die Untersuchungshaft darf
nicht länger als sechs Monate gehen. Im Einzelfall muss nach § 122 StPO das
Kammergericht prüfen ob die Untersuchungshaft aufrecht erhalten bleibt. Diese
muss dann alle drei Monate wiederholt werden. So saßen beispielsweise die
Angeklagten bei den Rocker-Prozessen mit dem Mord im Wettbüro mehr als
fünfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft.