Straftaten können nicht ewig
verfolgt werden, sondern haben ein „Ablaufdatum“.
Ausnahme hier bildet der Mord,
denn Mord verjährt nicht.
Die allgemeine Verjährungsfrist befindet sich in § 78
StGB. Laut § 78a StGB fängt die Verjährung an sobald die Tat beendet ist oder
der Erfolg eintritt. Die Verjährung kann Ruhen oder Unterbrochen werden. Beides
sorgt dafür das die Verfolgungsverjährung wieder von vorne läuft. Doch Achtung!
Es tritt absolute Verfolgungsverjährung ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Die Mindestfrist
beträgt hierbei drei Jahre.