Ist
ein Urteil zu vollstrecken und ist damit zu rechnen, dass die Akten während der
Vollstreckung anderweitig benötigt werden, oder handelt es sich um eine Strafsache
größeren Umfangs, ist auf Anordnung des Rechtspflegers ein Vollstreckungsheft –
ggf. für jeden Verurteilten gesondert –
anzulegen.
In
dieses Vollstreckungsheft sind u. a. die zu vollstreckende gerichtliche
Entscheidung mit Rechtskraftvermerk in Abschrift, die Rechtskraftbescheinigung
in Urschrift sowie sämtliche die Strafvollstreckung betreffenden Verfügungen,
Eingaben und Strafzeitberechnungen aufzunehmen.
Darüber
hinaus werden zum Vollstreckungsheft die Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen und
Nachrichten der Kosteneinziehungsstelle der Justiz (KEJ) genommen.