Das Vollstreckungsheft

Ist ein Urteil zu vollstrecken und ist damit zu rechnen, dass die Akten während der Vollstreckung anderweitig benötigt werden, oder handelt es sich um eine Strafsache größeren Umfangs, ist auf Anordnung des Rechtspflegers ein Vollstreckungsheft – ggf. für jeden Verurteilten gesondert –  anzulegen.

In dieses Vollstreckungsheft sind u. a. die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung mit Rechtskraftvermerk in Abschrift, die Rechtskraftbescheinigung in Urschrift sowie sämtliche die Strafvollstreckung betreffenden Verfügungen, Eingaben und Strafzeitberechnungen aufzunehmen.

Darüber hinaus werden zum Vollstreckungsheft die Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten der Kosteneinziehungsstelle der Justiz (KEJ) genommen.

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