Grundlagen

Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnis gerichtet sind. Diese an den Strafausspruch anschließende Strafverwirklichung wird auch als „Strafvollstreckung im weiteren Sinne“ bezeichnet. Diese wiederum wird in „Strafvollstreckung im engeren Sinne“ (Verfahren von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt und die generelle Überwachung der Durchführung der Freiheitsstrafe) und „Strafvollzug“ (Durchführung der Freiheitsstrafe) untergliedert; zumindest bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Diese Unterscheidung findet bei der Geldstrafe nicht statt.

Gemäß § 2 Strafvollstreckungsordnung ist die die Strafe mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken. Gemäß § 3 StVollstrO prüft die Vollstreckungsbehörde, ob die Voraussetzungen der Strafvollstreckung gegeben sind (urkundliche Grundlagen, Fehlen von Vollstreckungshindernissen). Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde bestimmt sich in der Regel nach dem Gericht des ersten Rechtszuges (§ 7 I StVollstrO), sachlich ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§451 I StPO; §4 Nr.1 StVollstrO), funktionell der Rechtspfleger gem. §10 StVollstrO i. V. m. § 31 RPflG.


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