Die Strafvollstreckung umfasst
alle Maßnahmen, die auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnis
gerichtet sind. Diese an den
Strafausspruch anschließende Strafverwirklichung wird auch als „Strafvollstreckung
im weiteren Sinne“ bezeichnet. Diese wiederum wird in „Strafvollstreckung
im engeren Sinne“ (Verfahren von der Rechtskraft des Urteils bis zum
Strafantritt und die generelle Überwachung der Durchführung der Freiheitsstrafe)
und „Strafvollzug“ (Durchführung der Freiheitsstrafe)
untergliedert; zumindest bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Diese
Unterscheidung findet bei der Geldstrafe nicht statt.
Gemäß § 2
Strafvollstreckungsordnung ist die die Strafe mit Nachdruck und Beschleunigung
zu vollstrecken. Gemäß § 3 StVollstrO
prüft die Vollstreckungsbehörde, ob die Voraussetzungen der
Strafvollstreckung gegeben sind (urkundliche Grundlagen, Fehlen von
Vollstreckungshindernissen). Die örtliche Zuständigkeit der
Vollstreckungsbehörde bestimmt sich in der Regel nach dem Gericht des ersten
Rechtszuges (§ 7 I StVollstrO), sachlich ist die Staatsanwaltschaft
zuständig (§451 I StPO; §4 Nr.1 StVollstrO), funktionell der
Rechtspfleger gem. §10 StVollstrO i. V. m. § 31 RPflG.