Das Landgericht
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Zu diesen zählen nach § 61 StGB die Unterbringungen sowie die Führungsaufsicht, das Berufsverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Egal welche Maßregel der Besserung und Sicherung angewandt wird, sie muss immer im Verhältnis stehen (§ 62 StGB)
Die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus:
Das Landgericht ist allgemein für die Unterbringen gem. § 74 Abs. 1 GVG zuständig. Die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus (§ 63 StGB) erfolgt so bald eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der verminderten Schuldunfähigkeit § 21 StGB begangen wurde. Zudem gilt der Täter aufgrund seines Zustandes als Allgemeingefährlich. Somit ist zu erwarten das weitere rechtswidrige Taten die Folge seines Zustandes sein könnten (§ 63 S. 1 StGB).
Wurde die Tat nicht im Sinne des Abs. 1 begangen, so müssen besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige Taten begehen wird. (§ 63 S. 2 StGB)
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:
Wenn eine rechtswidrige Tat im Zustand eines Rausches oder weil man den Hang zu alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln hat, so kann das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Die Anordnung ergeht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Täter erneut rechtswidrige Taten begeht aufgrund seines Hanges zu Substanzen oder alkoholische Genussmittel. Dabei soll die Anordnung jedoch nur getroffen werden, wenn konkrete Aussicht auf Heilung oder Vermeidung eines Rückfalls besteht (§ 64 S. 1 und 2 StGB). Die Heilung muss innerhalb der Frist von zwei Jahren machbar sein (§ 67d Abs. 1 S. 1 StGB). Sollte die Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden so richtet sich die Dauer nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:
Die Sicherungsverwahrung wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Die Voraussetzungen dafür sind in § 66 Abs. 1 Nr. 1- 4 StGB zu finden. Die Sicherungsverwahrung sorgt also dafür, dass Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe nicht automatisch in Freiheit gelangen. Sie bleiben weiter „unter Verschluss“ so lange bis keine Allgemeingefährdung mehr vorliegt. Oft ist es so, dass Verurteilte Personen sich in lebenslanger Sicherungsverwahrung befinden.
Das Gericht kann auch im Urteil die Anordnung einer Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a StGB). Auch kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachträglich durchführen (§ 66b StGB).
Die Einrichtungen in denen die Sicherungsverwahrung stattfindet müssen den Anforderungen des § 66c StGB entsprechen. Somit muss die Einrichtung eine umfassende Behandlungsuntersuchung sowie einen fortzuschreibenden regelmäßigen Vollzugsplan beinhalten (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Auch in den Nachfolgenden Nummern des § 66c StGB sind weitere Inhalte beschrieben welche erforderlich sind.
Bei jeder Unterbringungsmaßnahme muss das Gericht jederzeit prüfen, ob die Unterbringung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Überprüfungsfristen sind in § 67e Abs. 2 StGB geregelt. Somit kann in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die entsprechende Unterbringung noch notwendig ist.