Das Landgericht
Das Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren:
Die Beschwerde ist eine Möglichkeit gewisse Entscheidungen anzufechten. Dabei wird in drei Beschwerdearten unterschieden. Es gibt die einfache, sofortige und weitere Beschwerde.
Einfache Beschwerde:
Diese ist nach § 304 StPO eine Beschwerde, welche sich gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse oder Verfügungen richtet. Sie ist ein formloser Rechtsbehelf und somit an keine Frist gebunden. Sollte diese eingelegt werden so besteht die Möglichkeit das der Vorsitzende der Beschwerde abhilft, wenn er sie für begründet hält (§ 306 Abs. 2 StPO). Sollte dies nicht der Fall sein, so muss diese innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorgelegt werden (§ 306 Abs. 2 HS 2 StPO).
Die weitere Beschwerde:
Mit der weiteren Beschwerde kann man gegen Beschlüsse, welche vom Landgericht oder vom KG aufgrund einer Beschwerde erlassen wurden, vorgehen. Das alles unterliegt jedoch der Beschränkung auf die in § 310 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO genannten Inhalte. Im Übrigen findet eine weitere Beschwerde nicht statt. Die Entscheidung darüber ist ähnlich wie bei der einfachen Beschwerde (Abhelfen oder nicht).
Die sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde bildet ein Rechtsmittel, da diese an eine Frist gebunden ist (§ 311 Abs. 2 StPO) sowie dem Beschwerdegericht unverzüglich vorgelegt werden muss. Das Gericht welches die Entscheidung erlassen hat die jetzt angefochten wird, ist zu einer Abänderung nicht befugt (§ 311 Abs. 3 S. 1 StPO). Nur durch die in S. 2 genannte Möglichkeit kann das Gericht abhelfen.