Haftbefehl

Haftbefehl § 230 StPO:
Der Haftbefehl nach § 230 StPO kann in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird auch Vorführungshaftbefehl genannt und dient der Sicherung des Hauptverfahrens. Voraussetzung ist das unentschuldigte Fernbleiben eines Angeklagten. Gegen diesen Haftbefehl kann sowohl die Haftprüfung § 117 StPO oder die Haftbeschwerde § 304 StPO eingelegt werden. Dabei bezieht sich die Haftprüfung auf die Umstände der Haft während sich die Haftbeschwerde direkt gegen den Haftbefehl richtet. Aufgrund eines Haftprüfungsantrages entstehen zum Beispiel Haftprüfungstermine. Diese müssen spätestens zwei Wochen nach Antragseinreichung stattfinden. Dieser Haftbefehl muss in die Haftliste eingetragen werden.

Sollte das Gericht die Haftfortdauer beschließen so bleibt der Angeklagte für dieses Verfahren in Haft. Er wechselt nach Rechtskraft des Urteils von Untersuchungshaft in Strafhaft. Sollte die Haft aufgehoben werden so wird der Angeklagte noch am selben Tag aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Dabei kann er auch direkt aus dem Saal entlassen werden. Vom Protokollführer wird dann eine Entlassungsanordnung gefertigt welche vom Richter geprüft und unterschrieben werden muss.


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