Haftbefehl § 230 StPO:
Der Haftbefehl nach § 230 StPO
kann in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird auch Vorführungshaftbefehl
genannt und dient der Sicherung des Hauptverfahrens. Voraussetzung ist das
unentschuldigte Fernbleiben eines Angeklagten. Gegen diesen Haftbefehl kann
sowohl die Haftprüfung § 117 StPO oder die Haftbeschwerde § 304 StPO eingelegt
werden. Dabei bezieht sich die Haftprüfung auf die Umstände der Haft während
sich die Haftbeschwerde direkt gegen den Haftbefehl richtet. Aufgrund eines
Haftprüfungsantrages entstehen zum Beispiel Haftprüfungstermine. Diese müssen
spätestens zwei Wochen nach Antragseinreichung stattfinden. Dieser Haftbefehl
muss in die Haftliste eingetragen werden.
Sollte das
Gericht die Haftfortdauer beschließen so bleibt der Angeklagte für dieses
Verfahren in Haft. Er wechselt nach Rechtskraft des Urteils von
Untersuchungshaft in Strafhaft. Sollte die Haft aufgehoben werden so wird der
Angeklagte noch am selben Tag aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Dabei
kann er auch direkt aus dem Saal entlassen werden. Vom Protokollführer wird
dann eine Entlassungsanordnung gefertigt welche vom Richter geprüft und
unterschrieben werden muss.