Die Entscheidungsmöglichkeiten
des Richters sind: Urteil, Haftbefehl, Einstellung, Strafbefehl, Aussetzung und
Unterbrechung.
Dabei sind die erledigenden
Entscheidungen der Hauptverhandlung die Einstellung, die Aussetzung und Unterbrechung sowie das Urteil.
Natürlich gibt es noch andere
Entscheidungen welche ergehen können wir zum Beispiel: Ordnungsgeld wegen
Ungebühr.
Die
klassische Entscheidung ist das Urteil. Zu dem Urteil gehören auch der
Freispruch oder ein Verwerfungsurteil (sie sind keine eigenständigen
Entscheidungen). Das Urteil erfolgt aufgrund der gesetzlichen Maßgabe des § 260
StPO. Der Richter hat insgesamt fünf Wochen nach Fertigstellung des
Protokolls Zeit das Urteil abzusetzen. (§ 275 I S. 2 StPO) Diese Zeit verlängert
sich immer je nachdem wie lange die Hauptverhandlung ging.
Die
Einstellung ist hier dieselbe wie im Zwischenverfahren.
Das Gericht entscheidet über
Aussetzung oder Unterbrechung (§ 228 I S. 1 StPO). Bei der Aussetzung liegen
Verfahrenshindernisse vor, wie zum Beispiel das Ausbleiben des Angeklagten.
Unterbrochen darf bis zu drei
Wochen (§ 229 I StPO) oder bis zu einem Monat solange man 10 Verhandlungstage
hatte (§ 229 II StPO). Bei der Unterbrechung muss man also nach spätestens drei
Wochen die Verhandlung fortführen. Sollte man die Frist nicht einhalten können
so muss das Gericht die Verhandlung von vorne verhandeln. (§ 229 IV S. 1 StPO).
Durch die Unterbrechung
entstehen die Fortsetzungstermine. Manche von ihnen sind sogenannte
Schiebetermine. Diese benötigt man nur um das Verfahren auch nach sechs Wochen
weiterzuführen. Wichtig dabei ist, dass innerhalb von drei Wochen in der
Verhandlung was passieren muss damit man für weitere drei Wochen unterbrechen
kann.
Strafbefehl gem. § 408a StPO:
Sollte der Angeklagte
unentschuldigt fernbleiben und die Voraussetzungen für einen Strafbefehl liegen
vor, so kann das Gericht nach Antrag der Staatsanwaltschaft in das
Strafbefehlsverfahren übergehen. Dieser wird nach der gesetzlichen Maßgabe
beantragt und die wesentlichen Inhalte in das Protokoll aufgenommen. Der
Richter hat nun die Möglichkeit den Strafbefehl zu erlassen oder abzulehnen.