Im Gegensatz zu den Doppelakten, die eine Kopie der
eigenen Akte darstellen, handelt es sich bei Ablichtungsbänden um eine Kopie
fremder Akten, beispielsweise anderer Gerichte und Behörden.
Auch diese sind, wie Doppelakten, vor Einleitung der
Vollstreckung zu vernichten.