Akten

Sämtliche Schriftstücke, die für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, sind in die Akten aufzunehmen. Aus den Akten muss sich ein lückenloses Bild des gesamten Verfahrens, d. h. des Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahrens und ggf. des Vollstreckungsverfahrens ergeben. Das bedeutet, dass zunächst die den Verfahrensgegenstand unmittelbar betreffenden strafprozessualen Schriftstücke zu den Akten zu nehmen sind. 
Dies sind unter anderem:
  1. Anzeigen
  2. Vernehmungsniederschriften
  3. Schutzschriften
  4. Anklageschriften
  5. Beschlüsse (z.B. des Ermittlungsrichters)
  6. Urteil und die sich
  7. darauf beziehenden nachträglichen Entscheidungen
  8. sämtliche die Strafvollstreckung betreffenden Schriftstücke (sofern kein Vollstreckungsheft anzulegen ist)
  9. Unterlagen die Akteneinsicht Dritter oder Auskünfte betreffend
  10. Eingaben sowie Anträge, mit denen Ansprüche auf Ersatz für durch das Verfahren verursachte Schäden geltend gemacht werden

Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%