Sämtliche Schriftstücke, die
für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, sind in die Akten aufzunehmen.
Aus
den Akten muss sich ein lückenloses
Bild des gesamten Verfahrens, d. h. des Ermittlungs-, Zwischen- und
Hauptverfahrens und ggf. des Vollstreckungsverfahrens ergeben. Das bedeutet, dass zunächst die den Verfahrensgegenstand unmittelbar betreffenden
strafprozessualen Schriftstücke zu den Akten zu nehmen sind.
Dies sind
unter anderem:
- Anzeigen
-
Vernehmungsniederschriften
-
Schutzschriften
-
Anklageschriften
-
Beschlüsse (z.B. des
Ermittlungsrichters)
-
Urteil und die sich
-
darauf beziehenden nachträglichen
Entscheidungen
-
sämtliche die Strafvollstreckung
betreffenden Schriftstücke (sofern kein Vollstreckungsheft
anzulegen ist)
-
Unterlagen die Akteneinsicht
Dritter oder Auskünfte betreffend
-
Eingaben sowie Anträge, mit denen
Ansprüche auf Ersatz für durch das Verfahren verursachte Schäden geltend
gemacht werden