Sollte die Ermittlungsbehörde
keine öffentliche Klage erheben so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2
StPO ein. Dabei erfolgt die Einstellung immer in Verbindung mit einem
Einstellungsparagraphen. Ein Einstellungsbescheid erfolgt gem. § 171 StPO.
Sollte der Antragssteller welcher auch Verletzter der Tat ist den
Einstellungsbescheid bekommen, so kann er binnen zwei Wochen Beschwerde
einlegen. Sollte er dies machen so kann er binnen einem Monat nach der
Bekanntmachung eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das alles nennt man
Klageerzwingungsverfahren. Für diese Verfahren ist das Kammergericht zuständig.
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Einstellungsart
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Paragraph und Grund
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§ 153 Abs. 1 StPO
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§ 153a Abs. 1 StPO
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§ 153b Abs. 1 StPO
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§ 154 Abs. 1 StPO
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§ 154a Abs. 1 StPO
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§ 154b StPO
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§ 154f StPO
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Absehen der Verfolgung bei Geringfügigkeit
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Absehen der Verfolgung unter Auflagen
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Absehen von Strafe
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Teileinstellung bei mehreren Taten
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Beschränkung der Verfolgung
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Absehen der Verfolgung bei Auslieferung
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Einstellung bei vorübergehenden Verfahrenshindernissen.
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