Die Einstellung des Verfahrens

Sollte die Ermittlungsbehörde keine öffentliche Klage erheben so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dabei erfolgt die Einstellung immer in Verbindung mit einem Einstellungsparagraphen. Ein Einstellungsbescheid erfolgt gem. § 171 StPO. Sollte der Antragssteller welcher auch Verletzter der Tat ist den Einstellungsbescheid bekommen, so kann er binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Sollte er dies machen so kann er binnen einem Monat nach der Bekanntmachung eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das alles nennt man Klageerzwingungsverfahren. Für diese Verfahren ist das Kammergericht zuständig.

 

Einstellungsart

Paragraph und Grund

§ 153 Abs. 1 StPO

§ 153a Abs. 1 StPO

§ 153b Abs. 1 StPO

§ 154 Abs. 1 StPO

§ 154a Abs. 1 StPO

§ 154b StPO

§ 154f StPO

Absehen der Verfolgung bei Geringfügigkeit

Absehen der Verfolgung unter Auflagen

Absehen von Strafe

Teileinstellung bei mehreren Taten

Beschränkung der Verfolgung

Absehen der Verfolgung bei Auslieferung

Einstellung bei vorübergehenden Verfahrenshindernissen.


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