Man unterscheidet zwischen Offizialdelikte und Antragsdelikte.
Dabei werden die Offizialdelikte
von Amts wegen schon verfolgt, die Antragsdelikte jedoch nur auf Antrag.
- Weitere Deliktsarten sind: Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte,
Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte.
Eine weitere Abgrenzung
erfolgt auch bei den Tätern. Hier wird nämlich zwischen Täterschaft und
Teilnahme unterschieden. Dabei gibt § 25 StGB Auskunft darüber wer genau Täter
ist. Dabei finden wir in Abs. 2 den sogenannten Mittäter.
Also begeht eine
Gruppe von Personen eine Straftat, so wird jeder als Täter bestraft, denn sie
haben gemeinschaftlich die Tat begangen.
Ein Anstifter ist gem. § 26
StGB eine Person welche ein Täter zu der begangenen Straftat angestiftet hat.
Ein Anstifter wird auch als Täter bestraft.
Ein Gehilfe ist gem. § 27 StGB eine
Person welche bei der Straftat Hilfe leistet ohne diese zu begehen. Hier sagt
Abs. 2 deutlich das die Strafe sich nach der Strafandrohung des Täters richtet,
jedoch abgemildert wird.