Deliksarten, Täterschaft und Teilnahme

Man unterscheidet zwischen Offizialdelikte und Antragsdelikte

Dabei werden die Offizialdelikte von Amts wegen schon verfolgt, die Antragsdelikte jedoch nur auf Antrag. 

  • Weitere Deliktsarten sind: Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte, Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte.

Eine weitere Abgrenzung erfolgt auch bei den Tätern. Hier wird nämlich zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. Dabei gibt § 25 StGB Auskunft darüber wer genau Täter ist. Dabei finden wir in Abs. 2 den sogenannten Mittäter

Also begeht eine Gruppe von Personen eine Straftat, so wird jeder als Täter bestraft, denn sie haben gemeinschaftlich die Tat begangen.

Ein Anstifter ist gem. § 26 StGB eine Person welche ein Täter zu der begangenen Straftat angestiftet hat. Ein Anstifter wird auch als Täter bestraft. 
Ein Gehilfe ist gem. § 27 StGB eine Person welche bei der Straftat Hilfe leistet ohne diese zu begehen. Hier sagt Abs. 2 deutlich das die Strafe sich nach der Strafandrohung des Täters richtet, jedoch abgemildert wird.

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